Autor: Daniel Beck

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation

Alveolarfortsatzes durch Augmentation

Wenn ein Patient Zähne verloren hat, baut der Körper den Knochenanteil ab, der nicht mehr belastet wird. Um für eine Implantation ausreichend Knochenvolumen zu schaffen, ist in vielen Fällen ein Knochenaufbau nötig. Gerade wenn der Kiefer lange Zeit zahnlos war, atrophiert ist und die Knochensubstanz nicht ausreicht, um Implantate sicher aufzunehmen, bietet die Augmentation nach der Einheilung ein stabiles Fundament für Implantate. Die GOZ 9100 ist eine Komplexleistung und beschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzes als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung.

Es wird nicht unterschieden, ob es sich um einen horizontalen oder einen vertikalen Aufbau handelt. Sowohl der zahnlose Kieferbereich als auch der Bereich von Implantaten oder Zähnen kann hiervon betroffen sein. Die Leistung kann in einer separaten Sitzung oder am selben Behandlungstag wie die Implantation erbracht werden. Leistungsinhalt sind die Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. die Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial) und der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren. Die GOZ 9100 wird einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Der OP-Zuschlag GOZ 0530 und der Zuschlag bei Verwendung eines OP-Mikroskops sollten hier nicht vergessen werden. Für die Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen kann zusätzlich die GOZ 9150 (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) angesetzt werden. Wird die Leistung in derselben Kieferhälfte neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110) erbracht, ist nur die Hälfte der Gebühr der GOZ 9100 und neben dem externen Sinuslift (GOZ 9120) nur ein Drittel der Gebühr der GOZ 9100 berechnungsfähig. Das bedeutet, der Sinuslift wird jeweils mit der vollen Gebühr und die Augmentation mit der Hälfte bzw. einem Drittel der Gebühr berechnet. Eine Höherbewertung ist auch bei der halbierten oder gedrittelten Gebühr mit entsprechender Begründung möglich. Für die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes kann zusätzlich die GOZ 9140 berechnet werden. Neben der GOZ 9130 (Bone Splitting) ist der Ansatz der GOZ-Ziffer 9100 nicht möglich. Der primäre Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ist mit der Leistung abgegolten. Werden jedoch darüber hinausgehende weichteilchirurgische Maßnahmen wie eine Vestibulumplastik (GOÄ 2675) erbracht, sind diese zusätzlich berechnungsfähig. Alle weichteilchirurgischen Maßnahmen, die aufgrund einer eigenständigen Indikation erbracht werden und nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, können berechnet werden. Auch ein Schleimhauttransplantat über die Breite eines Zahnes (GOZ 4130) oder über den Bereich mehrerer Zähne (GOÄ 2386) ist gesondert berechnungsfähig. Die verwendeten Knochenersatzmaterialien, Membranen, atraumatisches Nahtmaterial, Materialien zur Geweberegeneration, Einmalkollektor oder Einmalschaber zur Knochengewinnung sowie Osteosynthesematerial können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.

Fazit zu ALVEOLARFORTSATZES DURCH AUGMENTATION

Viele Behandlungsschritte sind in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer 9100 enthalten. Um weitere Leistungen zu berechnen, ist eine sorgfältige Dokumentation unabdingbar. Da die Berechnung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich ist, sollte man den Mehraufwand bei getrennten OP-Gebieten über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigen.

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Erneuerung von Teleskopkronen

Teleskopkronen

Viele zufriedene Patienten tragen Zahnersatz auf teleskopierenden Kronen. Gegenüber dem konventionellen Zahnersatz mit Modellgussprothese, bieten die Teleskopkronen den Vorteil, dass die Verbindung zum Restgebiss meist nicht sichtbar ist. Ferner werden die Pfeilerzähne nicht, wie bei der Belastung durch Klammern geschädigt. Die Erweiterung der Prothese nach einem Zahnverlust ist gut durchzuführen. Auch für Suprakonstruktionen auf Implantaten  gibt es verschiedene komfortable Lösungsvarianten. Für die Abrechnung der Teleskopkronen bzw. Konuskronen steht die GOZ-Nummer 5040 zur Verfügung. Doch was wird abgerechnet, wenn eine Teleskopkrone defekt ist und erneuert werden muss? Bei der Neuanfertigung des Innen- und des Außenteleskops (Primär- und Sekundärteil) kommt die GOZ 5040 wieder zum Ansatz.

Die Berechnung von neu angefertigten Primär- und/oder Sekundärteilen

In Fällen, in denen das Primärteleskop noch funktionstüchtig ist und nur das Sekundärteil aufgrund von Beschädigungen oder Friktionsstörungen erneuert werden soll, erfolgt die Berechnung nach GOZ 5100. Abformungen, Einproben, einfache Bissnahmen, Korrekturen und die Eingliederung sind durch die Gebührennummer abgegolten. Weitere mögliche Maßnahmen wie individuelle Abformungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.) können zusätzlich berechnet werden. Die Einarbeitung des Außenteleskops in die herausnehmbare Prothese stellt eine eigenständige Maßnahme zur Wiederherstellung mit Abformung dar und wird mit der GOZ 5260 honoriert. Für die Verbindung zwischen der intakten Primärkrone und der „neuen“ Sekundärkrone, ist zusätzlich die GOZ 5080 berechnungsfähig.

Neuanfertigung bei Teleskopkronen

Für die Neuanfertigung eines Primärteils/Innenteleskops findet sich keine Gebührennummer in der GOZ. Dementsprechend kann die Berechnung nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen. So heißt es auch im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Januar 2017): „Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.“ Die meist schwierige und komplizierte Erneuerung der Primärkrone sowie der hohe Aufwand sollten sich auch in der Auswahl der Analogziffer niederschlagen. Die Feststellung erfolgt nach Art, Kosten und/oder Zeitaufwand und liegt im Ermessen des Zahnarztes.

Zusätzlich können erbrachte Begleitleistungen berechnet werden wie beispielsweise:
GOZ 0030 und 0040 Heil- und Kostenpläne
0060 Situationsmodelle
GOZ 0080, 0090, 0100 Anästhesieleistungen
GOZ 2260 und 2270 Provisorische Kronen
GOZ 2310 Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
GOZ 5080 Verbindungselement
GOZ 5170 Individuelle Abformung
GOZ 5250 und 5260  Wiederherstellungsmaßnahmen
GOZ 5270 ff. Unterfütterungsmaßnahmen
GOZ 8000 ff. FAL/FTL etc.

Für das einfache Auffüllen der Sekundärkrone nach einer Extraktion mit Kunststoff ist die GOZ 5250 ansatzfähig.

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Das Wiedereingliedern von provisorischen Kronen oder Brücken

Wiedereingliedern von Kronen

Patienten, die neuen Zahnersatz erhalten, suchen häufig die Praxis auf, da ihnen die provisorische Krone oder Brücke herausgefallen oder defekt ist. Aber auch geplante Abnahmen und das Wiedereingliedern im Zuge von „Anproben“ fallen regelmäßig an. Um zu beurteilen, ob für die Wiedereingliederung ein Honorar berechnet werden darf, gilt es, zunächst folgende Fragen zu beantworten:

• Handelt es sich um einen Patienten aus der eigenen Praxis oder einen Patienten aus einer Fremdpraxis (Notdienst, Vertretung)?
• Wurde das Provisorium nur wiederbefestigt, repariert oder neu hergestellt?

Wenn das Provisorium in der eigenen Praxis hergestellt wurde und muss aufgrund von Anproben wiederbefestigt werden, kann dafür kein zusätzliches Honorar berechnet werden. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich der Entfernung, ist im Leistungsinhalt der Ziffern GOZ 2260, 2270, 5120 und 5140 enthalten. Auch wenn sich die provisorische Versorgung aus anderen Gründen gelöst hat und wieder eingegliedert wird, ist keine Gebühr berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand kann lediglich über den Steigerungsfaktor gem. § 5 GOZ Berücksichtigung finden. Die Situation stellt sich jedoch anders dar, wenn im Rahmen einer Notfall- oder Vertretungsbehandlung ein Patient aus einer an- deren Praxis kommt. Das Honorar für die bereits gefertigte provisorische Krone oder Brücke steht dem Hauszahnarzt zu. Für das Wiedereingliedern des Provisoriums kann jetzt ein Honorar angesetzt werden. Da sich allerdings weder in der GOZ, noch im nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ eine entsprechende Gebührenziffer findet, kann diese Leistung nur analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Kommentar der BZÄK zum Wiedereingliedern von Kronen

Dies bestätigt auch der aktuelle Kommentar der Bundeszahnärztekammer: „… Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.“ Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Welche Ziffer der Zahnarzt hierfür als gleichwertig erachtet liegt in seinem Ermessen (siehe Tabelle).

DatumRegionNr.LeistungsbechreibungFaktorAnzahlEUR
28. August 2016142310a*Wiedereingliederung eines alio loco hergestellten Provisoriums gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung Teilkrone, Veneer oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz.2,3118,76

Geht ein Provisorium verloren oder muss aufgrund eines Defekts neu angefertigt werden, berechtigt dies zum erneuten Ansatz der entsprechenden Gebührennummer (GOZ 2260, 2270, 5120, 5140, 7080 und 7090). Es ist unerheblich, ob es sich um einen eigenen oder einen Vertretungspatienten handelt. Anfallende Material- und Laborkosten können gemäß § 9 GOZ als zahntechnische Leistungen zusätzlich berechnet werden. Eine kurze Erläuterung oder Dokumentation auf der Rechnung erleichtert dem Patienten die Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegenüber der privaten Versicherung oder Erstattungsstelle.

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