Das Wiedereingliedern von provisorischen Kronen oder Brücken

Wiedereingliedern von Kronen

Patienten, die neuen Zahnersatz erhalten, suchen häufig die Praxis auf, da ihnen die provisorische Krone oder Brücke herausgefallen oder defekt ist. Aber auch geplante Abnahmen und das Wiedereingliedern im Zuge von „Anproben“ fallen regelmäßig an. Um zu beurteilen, ob für die Wiedereingliederung ein Honorar berechnet werden darf, gilt es, zunächst folgende Fragen zu beantworten:

• Handelt es sich um einen Patienten aus der eigenen Praxis oder einen Patienten aus einer Fremdpraxis (Notdienst, Vertretung)?
• Wurde das Provisorium nur wiederbefestigt, repariert oder neu hergestellt?

Wenn das Provisorium in der eigenen Praxis hergestellt wurde und muss aufgrund von Anproben wiederbefestigt werden, kann dafür kein zusätzliches Honorar berechnet werden. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich der Entfernung, ist im Leistungsinhalt der Ziffern GOZ 2260, 2270, 5120 und 5140 enthalten. Auch wenn sich die provisorische Versorgung aus anderen Gründen gelöst hat und wieder eingegliedert wird, ist keine Gebühr berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand kann lediglich über den Steigerungsfaktor gem. § 5 GOZ Berücksichtigung finden. Die Situation stellt sich jedoch anders dar, wenn im Rahmen einer Notfall- oder Vertretungsbehandlung ein Patient aus einer an- deren Praxis kommt. Das Honorar für die bereits gefertigte provisorische Krone oder Brücke steht dem Hauszahnarzt zu. Für das Wiedereingliedern des Provisoriums kann jetzt ein Honorar angesetzt werden. Da sich allerdings weder in der GOZ, noch im nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ eine entsprechende Gebührenziffer findet, kann diese Leistung nur analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Kommentar der BZÄK zum Wiedereingliedern von Kronen

Dies bestätigt auch der aktuelle Kommentar der Bundeszahnärztekammer: „… Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.“ Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Welche Ziffer der Zahnarzt hierfür als gleichwertig erachtet liegt in seinem Ermessen (siehe Tabelle).

DatumRegionNr.LeistungsbechreibungFaktorAnzahlEUR
28. August 2016142310a*Wiedereingliederung eines alio loco hergestellten Provisoriums gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung Teilkrone, Veneer oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz.2,3118,76

Geht ein Provisorium verloren oder muss aufgrund eines Defekts neu angefertigt werden, berechtigt dies zum erneuten Ansatz der entsprechenden Gebührennummer (GOZ 2260, 2270, 5120, 5140, 7080 und 7090). Es ist unerheblich, ob es sich um einen eigenen oder einen Vertretungspatienten handelt. Anfallende Material- und Laborkosten können gemäß § 9 GOZ als zahntechnische Leistungen zusätzlich berechnet werden. Eine kurze Erläuterung oder Dokumentation auf der Rechnung erleichtert dem Patienten die Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegenüber der privaten Versicherung oder Erstattungsstelle.

Mehr Wissen zur GOZ-Abrechnung?

Sichern Sie sich jetzt unsere wertvollen Abrechnungstipps zur GOZ-Abrechnung.

GOZ-Tipps

Wir nehmen den Datenschutz ernst. Ihre Daten werden selbstverständlich nicht an Dritte weitergegeben. Für weitere Informationen lesen Sie unsere Datenschutzrichtlinien. Mit Ihrer Anmeldung erhalten Sie regelmäßig Tipps zur Privatabrechnung, Steuerthemen oder Praxismanagement. Sie können die Praxistipps jederzeit abbestellen.

*Pflichtfeld