Erneuerung von Teleskopkronen

Teleskopkronen

Viele zufriedene Patienten tragen Zahnersatz auf teleskopierenden Kronen. Gegenüber dem konventionellen Zahnersatz mit Modellgussprothese, bieten die Teleskopkronen den Vorteil, dass die Verbindung zum Restgebiss meist nicht sichtbar ist. Ferner werden die Pfeilerzähne nicht, wie bei der Belastung durch Klammern geschädigt. Die Erweiterung der Prothese nach einem Zahnverlust ist gut durchzuführen. Auch für Suprakonstruktionen auf Implantaten  gibt es verschiedene komfortable Lösungsvarianten. Für die Abrechnung der Teleskopkronen bzw. Konuskronen steht die GOZ-Nummer 5040 zur Verfügung. Doch was wird abgerechnet, wenn eine Teleskopkrone defekt ist und erneuert werden muss? Bei der Neuanfertigung des Innen- und des Außenteleskops (Primär- und Sekundärteil) kommt die GOZ 5040 wieder zum Ansatz.

Die Berechnung von neu angefertigten Primär- und/oder Sekundärteilen

In Fällen, in denen das Primärteleskop noch funktionstüchtig ist und nur das Sekundärteil aufgrund von Beschädigungen oder Friktionsstörungen erneuert werden soll, erfolgt die Berechnung nach GOZ 5100. Abformungen, Einproben, einfache Bissnahmen, Korrekturen und die Eingliederung sind durch die Gebührennummer abgegolten. Weitere mögliche Maßnahmen wie individuelle Abformungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.) können zusätzlich berechnet werden. Die Einarbeitung des Außenteleskops in die herausnehmbare Prothese stellt eine eigenständige Maßnahme zur Wiederherstellung mit Abformung dar und wird mit der GOZ 5260 honoriert. Für die Verbindung zwischen der intakten Primärkrone und der „neuen“ Sekundärkrone, ist zusätzlich die GOZ 5080 berechnungsfähig.

Neuanfertigung bei Teleskopkronen

Für die Neuanfertigung eines Primärteils/Innenteleskops findet sich keine Gebührennummer in der GOZ. Dementsprechend kann die Berechnung nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen. So heißt es auch im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Januar 2017): „Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.“ Die meist schwierige und komplizierte Erneuerung der Primärkrone sowie der hohe Aufwand sollten sich auch in der Auswahl der Analogziffer niederschlagen. Die Feststellung erfolgt nach Art, Kosten und/oder Zeitaufwand und liegt im Ermessen des Zahnarztes.

Zusätzlich können erbrachte Begleitleistungen berechnet werden wie beispielsweise:
GOZ 0030 und 0040 Heil- und Kostenpläne
0060 Situationsmodelle
GOZ 0080, 0090, 0100 Anästhesieleistungen
GOZ 2260 und 2270 Provisorische Kronen
GOZ 2310 Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
GOZ 5080 Verbindungselement
GOZ 5170 Individuelle Abformung
GOZ 5250 und 5260  Wiederherstellungsmaßnahmen
GOZ 5270 ff. Unterfütterungsmaßnahmen
GOZ 8000 ff. FAL/FTL etc.

Für das einfache Auffüllen der Sekundärkrone nach einer Extraktion mit Kunststoff ist die GOZ 5250 ansatzfähig.

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