Die Abrechnungsexpertin Judith Müller hat die GOZ-Ziffern zusammengestellt, die Sie bei der Anfertigung von Primär- und Sekundärteilen von Teleskopkronen brauchen.
Ist eine Teleskopkrone defekt und Primär- sowie Sekundärkrone werden erneuert, ist die GOZ 5040 ansatzfähig, da es sich um eine komplette Neuanfertigung handelt.
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone.
Bei einer beschädigten Sekundärkrone und funktionstüchtigem Primärteil erfolgt die Berechnung des Sekundärteils nach der GOZ 5100.
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung.
Abformungen, Einproben, einfache Bissnahmen, Korrekturen und die Eingliederung sind durch die Gebührennummer abgegolten. Weitere mögliche Maßnahmen wie individuelle Abformungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.) können zusätzlich berechnet werden. Die Einarbeitung des Außenteleskops in die herausnehmbare Prothese stellt eine eigenständige Maßnahme zur Wiederherstellung mit Abformung dar und wird mit der GOZ 5260 honoriert. Für die Verbindung zwischen der intakten Primärkrone und der „neuen“ Sekundärkrone, ist zusätzlich die GOZ 5080 berechnungsfähig.
Doch wie berechnet man die Neuanfertigung eines Primärteils/Innenteleskops? In der GOZ findet sich hierfür keine Gebührennummer. Da es sich zweifelsohne jedoch um eine selbstständige Leistung handelt, kann die Berechnung nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.
Dementsprechend heißt es auch im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand 10/2018) zur GOZ 5040: „Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.“ Und auch in dem Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen (BZÄK, Stand 10/2019) wird die Erneuerung des Innenteleskops aufgeführt.
Die meist schwierige und komplizierte Erneuerung der Primärkrone sowie der hohe Aufwand sollten sich auch in der Auswahl der Analogziffer niederschlagen. Die Feststellung erfolgt nach Art, Kosten und/oder Zeitaufwand und liegt im Ermessen des Zahnarztes.
Wird nach einer Extraktion die Sekundärkrone mit Kunststoff aufgefüllt, kann die GOZ 5250 plus Material angesetzt werden.
Wiederherstellung der Funktion einer Prothese (ohne Abformung).
Beim Aktivieren und Adjustieren eines Geschiebes oder dem Wiederbefestigen eines Verbindungselements kann die GOZ 5090 berechnet werden. Auch für das Wiederherstellen der Friktion wird die GOZ 5090 angesetzt.
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Judith Müller
GOZ-Beraterin für Büdingen Dent