
Ist ein Zahnersatz erstmal eingegliedert, kommt es immer wieder mal zu Wiederherstellungsmaßnahmen. Hier erfahren Sie, wie Sie diese abrechnen und erhalten hilfreiche Tipps für Ihre Abrechnung. Damit die zahntechnischen Leistungen am Behandlungsstuhl nicht verloren gehen, können Sie kostenlos für Ihre Praxis eine Aufstellung zu möglichen Chairsideleistungen und die Kalkulation von BEB-Positionen anfordern.
Damit Keime nicht von der Praxis ins Dentallabor verschleppt werden, müssen Abformungen und zahntechnische Werkstücke desinfiziert werden. Laut RKI-Empfehlungen 2006 (Punkt 6), ist eine Praxis oder ein Dentallabor grundsätzlich dazu verpflichtet, um Patienten, zahnärztliches Personal und Zahntechniker vor Infektionen zu schützen.
WELCHE ART VON WIEDER-HERSTELLUNGS-MASSNAHMEN GIBT ES
Die wohl häufigsten Reparaturen bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz sind
- Brüche,
- Erweiterungen,
- Auffüllen von Teleskopkronen
- sowie Sprungreparaturen
und werden nach den Positionen GOZ 5250 oder GOZ 5260 abgerechnet. Die beiden Positionen unterscheiden sich lediglich durch die Abformung. Die GOZ 5250 bildet die Wiederherstellung ohne Abformung ab, wo hingegen die GOZ 5260 die Wiederherstellung mit Abformung abbildet.
Es kann passieren, dass Sie zwei Wiederherstellungsmaßnahmen an einer Prothese erbringen müssen. Beispielsweise wenn Sie zeitgleich eine Erweiterung der Prothese vornehmen und einen Sprung reparieren um die Funktion der Prothese wiederherzustellen.. In diesem speziellen Fall kann die GOZ Position 5250 zweimal in Ansatz gebracht werden.
Trennen Sie jedoch ein Halteelement ab und reparieren einen Bruch, handelt es sich in beiden Fällen um eine Wiederherstellung der Funktion somit kann die Position GOZ 5250 nur einmal berechnet werden.
BEISPIELE FÜR DIE GOZ 5260 MIT ABFORMUNG KÖNNEN SEIN:
- Erneuerung von Verbandschalen mit Abformung
Umarbeiten von einer teleskopierenden Brücke zu einer teleskopierenden Prothese - Wiederherstellung von abgebrochenen Klammern
Erweiterung von Zähnen oder Prothesensattel
Auffüllen von Teleskopkronen mittels Kunststoff im indirekten Verfahren
Auch hier gilt, wie bei der GOZ Position 5250, dass bei der Wiederherstellung der Funktion und bei einer Erweiterung die GOZ Position 5260 zweimal in Ansatz gebracht werden kann. Handelt es sich um Wiederherstellungen, die ausschließlich der Funktion dienen, ist die Position 5260 nur einmal abzurechnen.
Wird eine Prothese neben den Wiederherstellungsmaßnahmen nach GOZ 5250 und 5260 zusätzlich unterfüttert, kann die entsprechende Unterfütterung nach GOZ 5270, 5280, 5290, 5300 oder 5310 zusätzlich abgerechnet werden, sofern es sich um zeitlich getrennte Arbeitsschritte handelt. Wenn beispielsweise eine Sprungreparatur im Labor erfolgt, Ihr Patient am Nachmittag zum Eingliederungstermin kommt und eine Unterfütterung in dieser zweiten Sitzung erbracht wird, handelt es sich um zwei zeitlich voneinander zu trennende Behandlungsschritte.
DIE UNTER-FÜTTERUNGS-POSITIONEN – WAS IST MÖGLICH?
Häufig kommt es vor, dass die Prothesen unterfüttert werden müssen. Manchmal vollständig und manchmal nur zum Teil. Ab und an ist auch eine funktionelle Randgestaltung notwendig. Dies sind auch die wesentlichen Punkte, in denen sich die Positionen voneinander unterscheiden.
Bei Teilunterfütterung kommt die GOZ Position 5270 zum Tragen, dabei macht es keinen Unterschied für die Berechnung, ob es sich hierbei um ein direktes oder indirektes Verfahren handelt.
Handelt es sich allerdings um eine vollständige Unterfütterung, rechnen Sie diese nach der GOZ 5280 ab. Die eventuell notwendigen Funktionsabformungen in Verbindung mit dem indirekten Verfahren dürfen nach GOZ 5180 und GOZ 5190 zusätzlich abgerechnet werden. Auch hier ist die GOZ 5280 für das direkte, als auch für das indirekte Verfahren abrechenbar.
Wird hingegen eine vollständige Unterfütterung mit Randgestaltung erbracht, wird diese Leistung entsprechend nach GOZ 5290 (Oberkiefer) oder GOZ 5300 (Unterkiefer) berechnet. Auch hier ist es möglich die Funktionsabformungen nach GOZ 5180 oder GOZ 5190 zusätzlich zu berechnen. Auch bei den Positionen GOZ 5290 und GOZ 5300 wird nicht nach direkten oder indirekten Verfahren unterschieden, sondern lediglich nach Ober- und Unterkiefer.
Eine Defektprothese, die inklusive Randgestaltung unterfüttert wird, kann nach Position GOZ 5310 berechnet werden. Auch hier sind die Funktionsabformungen zusätzlich abrechenbar. Unerheblich ist dabei um welches Verfahren – indirekt oder direkt – es sich handelt.

WIEDER-HERSTELLUNG DER VERBINDUNGS-ELEMENTE
Wird eine Wiederherstellungsmaßnahme an einem kombinierten Zahnersatz vorgenommen, erfolgt diese entweder nach der Position GOZ 5090 oder GOZ 5100. Die Wiederherstellung eines Verbindungselements nach GOZ 5080 wird nach der GOZ Position 5090 je Verbindungselement abgerechnet.
Für die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone ist die GOZ 5100 je Sekundärteil vorgesehen. Die notwendige Abformung ist mit der Position bereits abgegolten. Zusätzlich kann die Position GOZ 5080 berechnet werden, wenn die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärteil neu hergestellt werden muss. Die GOZ 5090 fällt immer dann an, wenn ein Außenteleskop erneuert werden muss und das dazugehörige Innenteleskop noch voll funktionsfähig ist.
WIEDER-EINGLIEDERUNG VON KRONEN UND WIEDER-HERSTELLUNG VON VERBLENDUNGEN
Kommt der Patient in die Praxis und hat seine Krone verloren bzw. ist diese rausgefallen, kann das Wiedereinsetzen nach der GOZ 2310 (für eine Krone, Inlay oder Veneer) abgerechnet werden. Wird eine Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz wiederhergestellt, ist diese Leistung nach der GOZ 2310 ebenfalls berechenbar.
Wird die Verblendung an festsitzendem Zahnersatz wiederhergestellt, ist dies nach der GOZ 2320 zu berechnen, die Wiedereingliederung und die Abformung ist mit dieser Ziffer bereits abgegolten.
WIEDER-EINGLIEDERUNG VON BRÜCKEN UND DIE WIEDER-HERSTELLUNG VON VERBLENDUNGEN
Verliert der Patient seine Brücke bzw. ist diese rausgefallen, wird die Wiedereingliederung nach der GOZ Position 5110 berechnet. Die Wiederherstellung der Funktion bzw. Verblendungen wird hingegen wie bei Kronen nach der GOZ 2320 abgerechnet. Wenn Sie eine Brücke von 25 – 27 haben und Sie an 26 eine Verblendung reparieren, können Sie die GOZ 2320 für die Reparatur der Verblendung abrechnen.Für das Wiedereingliedern der Brücke rechnen Sie die GOZ 5110 ab.