Reparaturmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz

Abrechnung von Zahnersatz

Im Gegensatz zu Neuanfertigungen stellen Wiederherstellungsmaßnahmen bei Zahnersatz die Honorargestaltung oftmals vor eine Herausforderung. Insbesondere bei der Privatabrechnung benötigen viele Praxen Unterstützung.

Einfache Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Abformung, wie z. B. der Bruch, Sprung oder das Wiederbefestigen beziehungsweise Erneuern eines oder mehrerer Zähne, werden gemäß GOZ 5250 honoriert. Auch das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Klammern wird mit dieser Gebührennummer berechnet.

Wird eine Abformung für die Wiederherstellung benötigt, fällt dies unter GOZ-Nummer 5260. Erweiterungen, Bruch- und Sprungreparaturen, Wiederherstellungen sowie Erneuerungen von Halte- oder Stützvorrichtungen, die Erneuerung von Verbindungselementen und viele weitere Maßnahmen werden ebenfalls nach GOZ 5260 abgerechnet. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem reparaturbedürftigen Zahnersatz um teilbezahnte oder totale Prothesen handelt. Eine separate Berechnung mehrerer Reparaturschritte für Zahnersatz ist in der GOZ möglich.

Unterschiede einzelner Maßnahmen und ihrer zeitlichen Erbringung

Allerdings ist auf eine sinnvolle zahnmedizinische Planung zu achten und darauf, dass es sich um unterschiedliche und zeitlich getrennte Maßnahmen handelt. Der sitzungsgleiche Ansatz ist möglich, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht und die anschließende neue Maßnahme komplett abgeschlossen ist. Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ und das Abformmaterial sind gesondert berechnungsfähig.

Entsteht bei der Erweiterung einer Prothese eine neue Prothesenspanne oder ein neuer Prothesensattel, kann die GOZ 5070 zusätzlich je Spanne oder Sattel berechnet werden. Für die Wiederherstellung von Verblendungen an Rückenschutzplatten oder Geschieben kommt die GOZ 2310 zum Tragen. Das Aktivieren oder Wiederbefestigen von Geschieben oder Verbindungselementen ist nach der GOZ 5090 zu berechnen.

Gelegentlich werden zusätzlich auch Planungsmodelle (GOZ 0050 oder 0060), individuelle oder funktionelle Abformungen (GOZ 5170, 5180, 5190) sowie funktionsanalytische beziehungsweise funktionstherapeutische Maßnahmen benötigt (GOZ 8000 ff).

Unterfütterungsmaßnahmen nach GOZ 5270 bis 5310 sind neben den GOZ-Nummern 5250 und 5260 nur berechnungsfähig, wenn sie zeitlich getrennt durchgeführt werden.

Zahnersatz – Wiederherstellung oder Neuanfertigung

Immer sinnvoll: Kostenvoranschläge Reparaturen und Wiederherstellungsmaßnahmen sind häufig sehr kostenintensiv. Daher sollte vor jeder Maßnahme geprüft werden, ob die Kosten dafür in Relation zu einer Neuanfertigung stehen. Damit der Patient keine Überraschung erlebt, ist also die Erstellung eines Kostenvoranschlags in jedem Fall sinnvoll.

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