Anatomische Abformungen

Abformungen Abrechnungshinweis

Wenn anatomische Besonderheiten beim Patienten vorliegen, besonders genaue Abformungen erforderlich sind und ein konfektionierter Standardabformlöffel nicht ausreicht, wird in vielen Behandlungsfällen für die anatomischen Abformungen des Kiefers ein individueller Löffel benötigt. Die für die entsprechende Abrechnung erforderliche Gebührennummer GOZ 5170 enthält den folgenden Leistungstext: „Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“. Dies bedeutet aber, dass die genannten Voraussetzungen auch vorliegen müssen, um diese GOZ-Ziffer in Ansatz bringen zu können. Auch die Abformung mit einem individuellen Teillöffel oder im Rahmen von Wiederherstellungen bei Zahnersatz, Anfertigung von Schienen, Planungsmodellen etc. ist berechnungsfähig. Ebenso die mehrfache Berechnung je notwendiger Abformung. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Abformung mit einem im Eigen- oder Fremdlabor hergestellten individuellen Löffel oder mit einem konfektionierten Abdrucklöffel durchgeführt wird. Die konfektionierten Abdrucklöffel werden umgearbeitet und beschliffen, verlängert oder durch Anbringen von Stopps für den speziellen Patienten vorbereitet. Dieser „individualisierte Löffel“ erbringt die gleiche Voraussetzung zur Abformung, wie der im Labor hergestellte. Trotzdem behaupten Kostenträger und Erstattungsstellen regelmäßig, die Gebührennummer 5170 sei nur bei Herstellung des Abformlöffels im Labor berechnungsfähig. Diese Vorgabe findet sich jedoch nicht in der Leistungsbeschreibung. Individualisierungsmaßnahmen aus dem Eigenlabor können zusätzlich gemäß § 9 GOZ berechnet werden.

Abformungen Alternativ nach § 6 Abs. 1 GOZ

Liegen die unter der GOZ 5170 genannten Indikationen nicht vor und es bedarf trotzdem einer Abformung mit einem individuellen Löffel, ist die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ möglich. Voraussetzung dafür ist die medizinische Notwendigkeit und, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt, die nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.

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