Implantatfreilegung – den Eingriff sorgfältig dokumentieren

Implantatfreilegung nach GOZ abrechnen

Was ist bei einer Implantatfreilegung zu beachten. Nach dem Einheilen in die Knochenkavität werden Implantate beim Zweiphasensystem nach circa drei bis sechs Monaten freigelegt und der Zahnarzt kann mit der Herstellung der Suprakonstruktion beginnen. Bei der Freilegung wird die Schleimhaut entfernt und ein oder mehrere Aufbauelemente eingefügt. Die Freilegung stellt einen chirurgischen Eingriff sehr unterschiedlichen Ausmaßes dar. Mit der Gebührennummer GOZ 9040 „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“ wird diese Leistung honoriert. Die GOZ 9040 kann für dasselbe Implantat in derselben Sitzung nicht neben der GOZ 9050 (Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der
rekonstruktiven Phase) berechnet werden. Alle weiterführenden Eingriffe und Behandlungen werden nicht von der GOZ 9040 erfasst.

In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt K, heißt es: „1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines
plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig“. Häufig werden jedoch bei der Implantatfreilegung zusätzliche notwendige chirurgische Maßnahmen (z.B. GOZ 3240 und Ä 2381 ff.) vorgenommen. Dies sind Leistungen, die weit über die primäre Wundversorgung hinausgehen. Allein der behandelnde Zahnarzt kann die Entscheidung treffen, ob ein zusätzlicher Eingriff nötig ist.

Regelmäßig behaupten Sachbearbeiter der Versicherungen, dass diese weiterführenden Leistungen bereits in der GOZ 9040 enthalten seien. Daher ist es angebracht, auf eine sorgfältige Dokumentation in der Karteikarte zu achten, damit im Falle von Beanstandungen entsprechend Stellung genommen werden kann. Obwohl es sich bei der Freilegung zweifelsohne um einen chirurgischen Eingriff handelt, ist die GOZ 9040 nicht berechtigt für einen Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen der GOZ (0500 bis 0530). Wird hingegen die Ä 2381 für die einfache Hautlappenplastik zusätzlich berechnet, kann folglich der Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach der GOÄ 442 angesetzt werden, um die Kosten für das Aufbereiten von OP-Materialien und die Verwendung von Einmalmaterialen abzugelten. Die Freilegung eines Implantats wird im Normalfall nur einmal durchgeführt. Lediglich in Ausnahmefällen, ist ein weiteres Mal der Ansatz der GOZ 9040 möglich. Diese Situation tritt zum Beispiel ein, wenn nach längerer Abwesenheit des Patienten oder nach Verlust des Sekundärteils das Weichgewebe erneut eröffnet werden muss. Werden nur kleinere Schleimhautwucherungen entfernt, die die Implantatoberfläche bedecken, jedoch nicht vollständig verschließen, kann für die Exzision der Schleimhaut die GOZ 3070 berechnet werden. Auch hier empfiehlt sich eine gewissenhafte Karteiführung.

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