Berechnung der Orientierungs-/Positionierungsschablone zur Implantation

Positionierungsschablone

Die Orientierungs-/Positionierungsschablone, auch Bohrschablonen genannt, werden intraoperativ während der Implantatinsertion eingesetzt. Mithilfe von Kunststoffschablonen können so die genauen Implantationsorte markiert und die Implantatbohrung übertragen werden. Die Implantate werden an die entsprechenden Stellen inseriert, und der Behandler erhält so eine optimale Position der Implantate für die nachfolgende prothetische Versorgung.

Das Anwenden der Positionierungsschablone wird entweder nach der GOZ Ziffer 9003 (Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer) oder der GOZ Ziffer 9005 (Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer) berechnet. Die dreidimensionalen Schablonen ermöglichen eine streng geführte Inplantatinsertion und geben die Positionierung genau vor.

Die Leistung GOZ 9003 oder 9005 ist je Kiefer ansetzbar. Kann die Implantation nicht durchgeführt werden, ist die Maßnahme dessen ungeachtet berechnungsfähig. Bei zeitlich getrennter Implantation in einem Kiefer ist die Maßnahme auch ein zweites Mal ansetzbar.

Eine Orientierungsschablone kann nicht nur bei definitiven Implantatinsertionen (GOZ-Nr. 9010), sondern auch bei temporären Implantatinsertionen (GOZ-Nr. 9020) zum Einsatz kommen. Auch in dieser Hinsicht gibt es keine Berechnungseinschränkung.

Die Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 und die Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ fallen zusätzlich an.

Aufwand der ERstellung einer Positionierungsschablone

In den Leistungsbeschreibungen der beiden Gebührenziffern GOZ 9003 und 9005 wird nur die Anwendung der Schablonen genannt. Der Aufwand, den der Zahnarzt mit der Herstellung der Schablone betreibt, ist hier nicht aufgeführt. Diese Leistung kann deshalb zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche gleichwertige Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.

DatumRegionNr.LeistungsbeschreibungFaktorAnzahlEUR
02.12.2016OK7000a*Herstellung einer Bohr-/Positionierungsschablone gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche2,3134,93
* Analogziffer wird durch Praxis individuell nach Art-, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt

Auch im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2016) heißt es: „Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.“ Im Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen der Bundeszahnärztekammer (Dezember 2016) wird die Berechnung ebenfalls genannt: „Zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ-Nr. 9003/9005

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