Autor: Daniel Beck

Abrechnung von Ersatzprothesen

Ersatzprothesen abrechnen

Abrechnungstipp zu Ersatzprothesen: Was bei Brillenträgern längst gang und gäbe ist, ein zweites Exemplar, wird langsam auch bei Prothesen immer beliebter. Daher ist es durchaus sinnvoll, dem Patienten bereits bei der Neuanfertigung von Zahnersatz eine Zweitprothese anzubieten. Meistens gehen Prothesen nämlich zum ungünstigsten Zeitpunkt kaputt oder ganz verloren. Doch ohne Zahnersatz ist der Patient Stresssituationen ausgesetzt, und das nicht nur im Urlaub, sondern auch im privaten und beruflichen Alltag.

Da bei der Anfertigung einer Zweitprothese keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann die Leistung nur als „Wunsch- oder Verlangensleistung“ gemäß § 2 Abs. 3 GOZ berechnet werden. Bereits vor der Herstellung der Zweitprothese muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden, die den Hinweis enthält, dass es sich um eine Leistung handelt, die möglicherweise nicht erstattet wird. Der zusätzliche Aufwand für das Dentallabor ist zumeist bei der Anfertigung einer Ersatzprothese im Zusammenhang mit der Neuanfertigung des Zahnersatzes weniger aufwändig und daher kostengünstiger für den Patienten, als wenn diese später hergestellt werden muss.

Welche Gebührenziffer für die Reiseprothese im Honorar des Zahnarztes angesetzt wird, richtet sich nach der Art der Prothese. Eine Kunststoffprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen wird mit der GOZ-Nr. 5200 abgerechnet. Wird jedoch eine Modelgussprothese mit gegossenen Halteelementen angefertigt, steht hierfür die GOZ-Nr. 5210 zur Verfügung. In beiden Beispielen fällt zusätzlich die GOZ 5070 je Prothesenspanne an. Totale Ersatzprothesen kommen nach den Nummern GOZ 5220 (Oberkiefer) und 5230 (Unterkiefer) zur Berechnung. Eine klammerfreie Kunststoffprothese kann nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Umarbeitung einer vorhandenen Interimsprothese als Reise- oder Ersatzprothese wird nach den üblichen Wiederherstellungsgebühren (GOZ 5250 ff.) berechnet. Auch hierbei findet der § 2 Abs. 3 Anwendung, und die Maßnahme muss im Vorfeld mit dem Patienten schriftlich vereinbart werden. Viele Patienten sind durchaus bereit, in eine Zweitprothese zu investieren, wenn ihnen der Zahnarzt die Möglichkeiten und Vorteile erläutert. Dann nehmen sie sein Angebot in der Regel gern an.

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Implantatfreilegung – den Eingriff sorgfältig dokumentieren

Implantatfreilegung nach GOZ abrechnen

Was ist bei einer Implantatfreilegung zu beachten. Nach dem Einheilen in die Knochenkavität werden Implantate beim Zweiphasensystem nach circa drei bis sechs Monaten freigelegt und der Zahnarzt kann mit der Herstellung der Suprakonstruktion beginnen. Bei der Freilegung wird die Schleimhaut entfernt und ein oder mehrere Aufbauelemente eingefügt. Die Freilegung stellt einen chirurgischen Eingriff sehr unterschiedlichen Ausmaßes dar. Mit der Gebührennummer GOZ 9040 „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“ wird diese Leistung honoriert. Die GOZ 9040 kann für dasselbe Implantat in derselben Sitzung nicht neben der GOZ 9050 (Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der
rekonstruktiven Phase) berechnet werden. Alle weiterführenden Eingriffe und Behandlungen werden nicht von der GOZ 9040 erfasst.

In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt K, heißt es: „1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines
plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig“. Häufig werden jedoch bei der Implantatfreilegung zusätzliche notwendige chirurgische Maßnahmen (z.B. GOZ 3240 und Ä 2381 ff.) vorgenommen. Dies sind Leistungen, die weit über die primäre Wundversorgung hinausgehen. Allein der behandelnde Zahnarzt kann die Entscheidung treffen, ob ein zusätzlicher Eingriff nötig ist.

Regelmäßig behaupten Sachbearbeiter der Versicherungen, dass diese weiterführenden Leistungen bereits in der GOZ 9040 enthalten seien. Daher ist es angebracht, auf eine sorgfältige Dokumentation in der Karteikarte zu achten, damit im Falle von Beanstandungen entsprechend Stellung genommen werden kann. Obwohl es sich bei der Freilegung zweifelsohne um einen chirurgischen Eingriff handelt, ist die GOZ 9040 nicht berechtigt für einen Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen der GOZ (0500 bis 0530). Wird hingegen die Ä 2381 für die einfache Hautlappenplastik zusätzlich berechnet, kann folglich der Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach der GOÄ 442 angesetzt werden, um die Kosten für das Aufbereiten von OP-Materialien und die Verwendung von Einmalmaterialen abzugelten. Die Freilegung eines Implantats wird im Normalfall nur einmal durchgeführt. Lediglich in Ausnahmefällen, ist ein weiteres Mal der Ansatz der GOZ 9040 möglich. Diese Situation tritt zum Beispiel ein, wenn nach längerer Abwesenheit des Patienten oder nach Verlust des Sekundärteils das Weichgewebe erneut eröffnet werden muss. Werden nur kleinere Schleimhautwucherungen entfernt, die die Implantatoberfläche bedecken, jedoch nicht vollständig verschließen, kann für die Exzision der Schleimhaut die GOZ 3070 berechnet werden. Auch hier empfiehlt sich eine gewissenhafte Karteiführung.

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Die Zweit- oder Reiseprothese

Ersatzprothesen abrechnen

Die Menschen werden immer älter. Ein Drittel der Bevölkerung wird im Jahr 2030 bereits über 60 Jahre alt sein. Diese Patienten weisen nicht nur anatomische und physiologische Veränderungen auf, auch die sozialen Umstände bei der Behandlung von älteren Menschen müssen berücksichtigt werden. Zahnarztpraxen sollten sich allmählich darauf vorbereiten. Doch es wird nicht nur kranke und pflegebedürftige ältere Patienten geben. Viele der Senioren sind gesund und vital. Sie erwarten häufig nicht nur eine Erhaltung von Zähnen oder Zahnersatz. Nein, viele dieser „Best Ager“ erwarten oftmals eine Verbesserung und Verjüngung. Auch Familienmitglieder fordern optimale und hochwertige Lösungen. Der Behandler hat nun die knifflige Aufgabe, die Grenzen der möglichen Therapien und Behandlungsalternativen aufzuzeigen.

Ein zweites Exemplar, was bei Brillenträgern längst gang und gäbe ist, wird nun auch in der Zahnarztpraxis zunehmend gefordert. Eine Ersatz- oder Zweitprothese wird immer beliebter. Meistens gehen Prothesen nämlich zum ungünstigsten Zeitpunkt kaputt oder ganz verloren. Doch ohne Zahnersatz ist der Patient Stresssituationen ausgesetzt, und das nicht nur im Urlaub, sondern auch im privaten und ggf. beruflichen Alltag. Daher ist es durchaus sinnvoll, dem Patienten bereits bei der Neuanfertigung von Zahnersatz eine Zweitprothese anzubieten.

Da bei der Anfertigung einer Zweitprothese keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann die Leistung nur als „Wunsch- oder Verlangensleistung“ gemäß § 2 Abs. 3 GOZ berechnet werden. Bereits vor der Herstellung der Zweitprothese muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden, die den Hinweis enthält, dass es sich um eine Leistung handelt, die möglicherweise nicht erstattet wird. Eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten ist erforderlich. Verwandte oder Heimpersonal können diese Entscheidung nicht über den Kopf des Behandlungsbedürftigen treffen, sondern nur wenn sie als Betreuer des Patienten bestellt sind.

Welche Gebührenziffer für die Reiseprothese im Honorar des Zahnarztes angesetzt wird, richtet sich nach der Art der Prothese. Eine Kunststoffprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen wird mit der GOZ-Nr. 5200 abgerechnet. Wird jedoch eine Modelgussprothese mit gegossenen Halteelementen angefertigt, steht hierfür die GOZ-Nr. 5210 zur Verfügung. In beiden Beispielen fällt zusätzlich die GOZ 5070 je Prothesenspanne an. Totale Ersatzprothesen kommen nach den Nummern GOZ 5220 (Oberkiefer) und 5230 (Unterkiefer) zur Berechnung. Eine klammerfreie Kunststoffprothese kann nur analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Umarbeitung einer vorhandenen Interimsprothese als Reise- oder Ersatzprothese wird nach den üblichen Wiederherstellungsgebühren (GOZ 5250 ff.) berechnet. Bei all diesen Leistungen findet der § 2 Abs. 3 Anwendung, und die Maßnahme muss im Vorfeld mit dem Patienten schriftlich vereinbart und auf der Rechnung entsprechend gekennzeichnet werden. Der zusätzliche Aufwand für das Dentallabor ist zumeist bei der Anfertigung einer Ersatzprothese im Zusammenhang mit der Neuanfertigung des Zahnersatzes weniger aufwendig und daher kostengünstiger für den Patienten, als wenn diese später hergestellt werden muss. Viele Patienten sind durchaus bereit, in eine Zweitprothese zu investieren, wenn ihnen der Zahnarzt die Möglichkeiten und Vorteile erläutert. Sie nehmen die Offerte in der Regel dankbar an.

Abrechnungen von Funktionsdiagnostik und -analyse

Funktionsdiagnostik - Abrechnungshinweise

Wie sehr das craniomandibuläre System die Funktionen des Körpers beeinflusst ist hinlänglich bekannt. Studien zeigen, dass immer mehr Menschen an Funktionsstörungen leiden. Daher spielt die Funktionsdiagnostik nicht nur im Rahmen der Schienentherapie sowie der Versorgung mit Kronen oder Zahnersatz eine entscheidende Rolle. Die interdisziplinäre Beurteilung des Patienten steht immer mehr im Vordergrund. Und so versuchen Zahnärzte, bereits vor einer Behandlung Störungen zu erkennen und wenn möglich zu korrigieren. Abgesehen von den gängigen Untersuchungsmethoden der Funktionsdiagnostik, haben sich viele weitere Verfahren durchgesetzt, die mithilfe elektronischer oder computergesteuerten Komponenten die Diagnostik unterstützen. Funktionsanalytische- und therapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Deshalb werden diese nach den Ziffern 8000 ff. der GOZ berechnet. Für den GKV-Patienten bedeutet dies, dass er vor der Behandlung umfassend über die Behandlungsmaßnahme und die Kosten informiert werden muss. Zudem wird eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen getroffen.

Keine Formvorgaben für Dokumentation und Auswertung

Laut der Abrechnungsbestimmung zur Gebührennummer GOZ 8000 beinhaltet die klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation folgende Leistungen:

  • prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung,
  • funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule sowie
  • klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).

Die Befunde müssen vom Zahnarzt dokumentiert und ausgewertet werden, allerdings ist hierfür kein Formblatt vorgeschrieben. Der Behandler trifft die Entscheidung, wie die Dokumentation geführt wird. Häufig verwenden Praxen Vordrucke (z. B. von der Beihilfe/Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie/DGFDT), aber auch ein eigenes entworfenes Formular ist zur Aufzeichnung möglich.

Verschiedene Berechnungsmöglichkeiten bei Funktionsdiagnostik

Eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOZ 0010 kann in derselben Sitzung angesetzt werden, da sie anderen Zwecken dient. Das Gleiche gilt für den Mundhygienestatus (GOZ 1000), den Parodontalstatus (GOZ 4000) sowie für die implantatbezogene Analyse (GOZ 9000). Im Verlauf einer Behandlung kann die Funktionsanalyse durchaus mehrmals notwendig sein und ist daher bei einer Umstellung der Therapie oder Dokumentation des Behandlungsabschlusses etc. erneut ansetzbar. Weiterführende Untersuchungen, die nicht von der GOZ 8000 erfasst und nicht in der GOZ oder dem geöffneten Bereich der GOÄ enthalten sind (z. B. Manuelle Strukturanalyse), werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Bei Nicht-Erstattung unbedingt widersprechen

Die Leistungen nach den GOZ-Nummern 8010 ff. werden in vielen Behandlungsfällen auch ohne vorherige klinische Funktionsanalyse durchgeführt. Oftmals lehnen Versicherungen und Erstattungsstellen dann jedoch die Erstattung ab. Hier sollte stets widersprochen werden, da sich in der GOZ eine solche Beschränkung nicht findet.

Enthalten Heil- und Kostenpläne funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen, werden diese nach der GOZ 0040 „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei FAL/FTL Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung“ berechnet.

Fazit zu Funktionsdiagnostik und -analyse

Sind funktionsanalytische Maßnahmen medizinisch nötig, um Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese auch ohne eine zuvor erbrachte Funktionsanalyse berechenbar. Die klinische Funktionsanalyse ist also keine Grundvoraussetzung und muss nicht zwingend im Vorfeld erbracht worden sein. Ebenso ist eine Berechnung der GOZ 8000 möglich, wenn keine weiteren FAL- oder FTL- Maßnahmen folgen.

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Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten

Kavitäten

Die Leistung nach der GOZ-Ziffer 2030 für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nicht für jede notwendige Maßnahme berechnet werden, sondern nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Wird jedoch eine besondere Maßnahme beim Präparieren und eine besondere Maßnahme beim Füllen der Kavität erbracht, ist die Leistung maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ansetzbar.

Unter Präparieren versteht man die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz oder Implantatabutments. Diese besonderen Maßnahmen können nicht nur bei der Präparation von Zähnen zur Aufnahme von Kronen, Brücken, Teilkronen, Inlays etc. anfallen, sondern  auch beim Präparieren von Füllungskavitäten, Beschleifen der Implantataufbauten oder bei der Aufbereitung von Wurzelkanälen. Die Darstellung der Präparationsgrenze berechtigt auch zum Ansatz der GOZ 2030.

Werden Fäden gelegt, Keile oder Klammern gesetzt, kommt der Laser oder das Elektrotom zum Einsatz, dann werden diese besonderen Maßnahmen beim Füllen von Zähnen, Wurzelkanälen oder Zahnhälsen ebenfalls nach der GOZ 2030 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Auch das Separieren aus kieferorthopädischen Gründen gehört zum Leistungsinhalt der GOZ 2030.

Bei Füllungen nach den GOZ-Ziffern 2050, 2070, 2090 und 2110 ist die Verwendung einer Matrize keine besondere Maßnahme, sondern Inhalt der Leistung. Das Anlegen von Formgebungshilfen ist jedoch bei den dentinadhäsiven Rekonstruktionen nach den GOZ-Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 kein Leistungsbestandteil und kann als besondere Maßnahme berechnet werden. Auch das Beseitigen oder Verdrängen von störendem Zahnfleisch, die Stillung einer übermäßigen Blutung und das Separieren eines Kontaktpunkts ist eine besondere Maßnahme.

Werden mehrere besondere Maßnahmen in einer Kieferhälfte/Frontzahnbereich beim Füllen von Kavitäten erbracht, kann die GOZ 2030 nur einmal berechnet werden. Ebenso verhält es sich bei mehrfachen Maßnahmen im Zuge der Präparation. Dieser Mehraufwand sollte bei der Rechnungsstellung durch eine Anhebung des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden. Bei besonders aufwendigen und zeitintensiven Maßnahmen empfiehlt sich eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ im Vorfeld der Behandlung mit dem Zahlungspflichtigen zu treffen. Die Anwendung von Kariesdetektor ist eine selbstständige Leistung, die nicht in der GOZ-Ziffer 2030 enthalten ist. Meist kommt der Kariesdetektor zum Einsatz, wenn die Karies bereits auf herkömmlichem Weg entfernt wurde oder er bereits frühzeitig eingesetzt wird, wenn auf dem Röntgenbild der Verlust der Substanz noch nicht klar zu erkennen ist. Diese medizinisch notwendige Leistung kann daher gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ analog berechnet werden. Welche Gebührenziffer der behandelnde Zahnarzt als gleichwertig erachtet, liegt im Ermessen des Behandlers. Die Auswahl erfolgt nach Art, Kosten- und Zeitaufwand.

Fazit für das Präparien oder Füllen von Kavitäten

Je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet ist die besondere Maßnahme nach der GOZ 2030 je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung je Kieferhälfte/Frontzahngebiet ist nur möglich, wenn eine Maßnahme beim Präparieren und eine Maßnahme beim Füllen von Kavitäten anfällt. Pro Sitzung kann die GOZ 2030 also maximal 8x berechnet werden.

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Anatomische Abformungen

Abformungen Abrechnungshinweis

Wenn anatomische Besonderheiten beim Patienten vorliegen, besonders genaue Abformungen erforderlich sind und ein konfektionierter Standardabformlöffel nicht ausreicht, wird in vielen Behandlungsfällen für die anatomischen Abformungen des Kiefers ein individueller Löffel benötigt. Die für die entsprechende Abrechnung erforderliche Gebührennummer GOZ 5170 enthält den folgenden Leistungstext: „Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“. Dies bedeutet aber, dass die genannten Voraussetzungen auch vorliegen müssen, um diese GOZ-Ziffer in Ansatz bringen zu können. Auch die Abformung mit einem individuellen Teillöffel oder im Rahmen von Wiederherstellungen bei Zahnersatz, Anfertigung von Schienen, Planungsmodellen etc. ist berechnungsfähig. Ebenso die mehrfache Berechnung je notwendiger Abformung. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Abformung mit einem im Eigen- oder Fremdlabor hergestellten individuellen Löffel oder mit einem konfektionierten Abdrucklöffel durchgeführt wird. Die konfektionierten Abdrucklöffel werden umgearbeitet und beschliffen, verlängert oder durch Anbringen von Stopps für den speziellen Patienten vorbereitet. Dieser „individualisierte Löffel“ erbringt die gleiche Voraussetzung zur Abformung, wie der im Labor hergestellte. Trotzdem behaupten Kostenträger und Erstattungsstellen regelmäßig, die Gebührennummer 5170 sei nur bei Herstellung des Abformlöffels im Labor berechnungsfähig. Diese Vorgabe findet sich jedoch nicht in der Leistungsbeschreibung. Individualisierungsmaßnahmen aus dem Eigenlabor können zusätzlich gemäß § 9 GOZ berechnet werden.

Abformungen Alternativ nach § 6 Abs. 1 GOZ

Liegen die unter der GOZ 5170 genannten Indikationen nicht vor und es bedarf trotzdem einer Abformung mit einem individuellen Löffel, ist die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ möglich. Voraussetzung dafür ist die medizinische Notwendigkeit und, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt, die nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.

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Reparaturmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz

Abrechnung von Zahnersatz

Im Gegensatz zu Neuanfertigungen stellen Wiederherstellungsmaßnahmen bei Zahnersatz die Honorargestaltung oftmals vor eine Herausforderung. Insbesondere bei der Privatabrechnung benötigen viele Praxen Unterstützung.

Einfache Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Abformung, wie z. B. der Bruch, Sprung oder das Wiederbefestigen beziehungsweise Erneuern eines oder mehrerer Zähne, werden gemäß GOZ 5250 honoriert. Auch das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Klammern wird mit dieser Gebührennummer berechnet.

Wird eine Abformung für die Wiederherstellung benötigt, fällt dies unter GOZ-Nummer 5260. Erweiterungen, Bruch- und Sprungreparaturen, Wiederherstellungen sowie Erneuerungen von Halte- oder Stützvorrichtungen, die Erneuerung von Verbindungselementen und viele weitere Maßnahmen werden ebenfalls nach GOZ 5260 abgerechnet. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem reparaturbedürftigen Zahnersatz um teilbezahnte oder totale Prothesen handelt. Eine separate Berechnung mehrerer Reparaturschritte für Zahnersatz ist in der GOZ möglich.

Unterschiede einzelner Maßnahmen und ihrer zeitlichen Erbringung

Allerdings ist auf eine sinnvolle zahnmedizinische Planung zu achten und darauf, dass es sich um unterschiedliche und zeitlich getrennte Maßnahmen handelt. Der sitzungsgleiche Ansatz ist möglich, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht und die anschließende neue Maßnahme komplett abgeschlossen ist. Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ und das Abformmaterial sind gesondert berechnungsfähig.

Entsteht bei der Erweiterung einer Prothese eine neue Prothesenspanne oder ein neuer Prothesensattel, kann die GOZ 5070 zusätzlich je Spanne oder Sattel berechnet werden. Für die Wiederherstellung von Verblendungen an Rückenschutzplatten oder Geschieben kommt die GOZ 2310 zum Tragen. Das Aktivieren oder Wiederbefestigen von Geschieben oder Verbindungselementen ist nach der GOZ 5090 zu berechnen.

Gelegentlich werden zusätzlich auch Planungsmodelle (GOZ 0050 oder 0060), individuelle oder funktionelle Abformungen (GOZ 5170, 5180, 5190) sowie funktionsanalytische beziehungsweise funktionstherapeutische Maßnahmen benötigt (GOZ 8000 ff).

Unterfütterungsmaßnahmen nach GOZ 5270 bis 5310 sind neben den GOZ-Nummern 5250 und 5260 nur berechnungsfähig, wenn sie zeitlich getrennt durchgeführt werden.

Zahnersatz – Wiederherstellung oder Neuanfertigung

Immer sinnvoll: Kostenvoranschläge Reparaturen und Wiederherstellungsmaßnahmen sind häufig sehr kostenintensiv. Daher sollte vor jeder Maßnahme geprüft werden, ob die Kosten dafür in Relation zu einer Neuanfertigung stehen. Damit der Patient keine Überraschung erlebt, ist also die Erstellung eines Kostenvoranschlags in jedem Fall sinnvoll.

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Der Präendodontische Aufbau

Soll bei Zähnen, die stark geschädigt sind und einen großen Verlust von Zahnhartsubstanz aufweisen, eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt werden, ist es oftmals nötig den Zahn vor Beginn der endodontischen Behandlung umfangreich aufzubauen. Häufig sind Zähne betroffen, die bereits eine Wurzelfüllung hatten oder gar eine alte Stiftverankerung aufweisen.

Um die Verunreinigung und Reinfektion durch Blut und Speichel zu vermeiden, sollten die fehlenden Kavitätenwände deshalb wieder rekonstruiert werden, weiterhin kann ein Kofferdam deutlich besser angelegt werden. Zudem erhält der Behandler auch eindeutige Referenzpunkte für seine Instrumente zur Längenbestimmung.

Da in der GOZ präendodontische Aufbaurekonstruktionen nicht enthalten sind und es sich bei dieser Maßnahme eindeutig um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Die Feststellung erfolgt nach Art, Kosten und Zeitaufwand. Es müssen nicht alle drei Kriterien nebeneinander gleichrangig erfüllt werden. Der behandelnde Zahnarzt hat einen Ermessensspielraum bei der Feststellung der Gleichwertigkeit.

Versicherungen und Erstattungsstellen monieren immer wieder die Analogberechnung unter anderem mit dem Hinweis, dass die erbrachte Leistung nur mit der GOZ 2020 (Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität) oder GOZ 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone). Allenfalls wird noch die GOZ 2197 für die adhäsive Befestigung der „Aufbaufüllung“ erstattet.

Diesen Argumentationen sollte stets widersprochen werden. Die Gebührennummer 2180 beschreibt eine Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone. Es handelt sich auch nicht um eine temporäre Füllung (GOZ 2020). Sondern die präendodontische Aufbaurekonstruktion soll die Zahnsubstanz bis zur Folgesitzung möglichst gut erhalten und ist nötig, damit das Wurzelkanalsystem nicht verunreinigt wird, sie dient also einem völlig anderen Behandlungsziel. Auch im aktuell überarbeiteten Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand: Juni 2016) heißt es zur GOZ 2180: „Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.“

DatumRegionNr.LeistungsbeschreibungFaktorAnzahlEUR
15.06.2016462120a*Präendodontische Aufbaurekonstruktion gem.§ 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Komposit- materialien in Adhäsivtechnik2,3199,60
* Analogziffer wird durch Praxis individuell nach Art-, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt

Wie Sie Fissurenversiegelung optimal abrechnen

Abrechnung von Fissurenversiegelung

Abrechnung von Fissurenversiegelung: Um Karies zu verhindern, lassen viele Patienten ihre Zähne reinigen, vom Biofilm befreien und dann versiegeln. Die Reinigung eines ein- oder mehrwurzeligen Zahns im Vorfeld der Versiegelung kann mit den GOZ-Ziffern 4050/4055 berechnet werden. Alternativ kann der Behandler eine Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040) ansetzen.

Für die Abrechnung der Versiegelung von kariesfreien Glattflächen und Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen sieht die GOZ die Ziffer 2000 vor. Aushärtende Kunststoffe als Versiegelungsmaterial sind mit der Gebühr abgegolten. Werden mehrere Grübchen und Fissuren versiegelt, ist die Berechnung nur einmal pro Zahn möglich. Anders verhält es sich, wenn sowohl die Fissur als auch eine Glattfläche, etwa Bracketumfeld oder Wurzeloberfläche, versiegelt werden. Dies sind zwei unterschiedliche Leistungen, die nebeneinander berechnet werden können, sofern sie medizinisch notwendig sind.

Die relative Trockenlegung der Zähne ist mit der Gebühr für die Ziffer GOZ 2000 abgegolten. Für die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebiets mittels eines Kofferdams (Spanngummi) kann je Kieferhälfte – nicht pro Zahn – die GOZ 2040 angesetzt werden. Die Materialkosten dürfen dem Patienten jedoch nicht in Rechnung gestellt werden. Verwendet ein Zahnarzt flüssigen Kofferdam sollte er diese Leistung gemäß GOZ § 6 Abs. 1 analog abrechnen, da die Ziffer 2040 diese Leistung nicht vorsieht.

Stellt sich im Laufe der Behandlung heraus, dass die Fissuren nicht vollständig kariesfrei sind und die kariöse Läsion entfernt werden muss, wird eine erweiterte Fissurenversiegelung durchgeführt. Es handelt sich hierbei um eine minimalinvasive Behandlung, die nach der GOZ 2050 oder 2060 berechnet wird, wie die Bundeszahnärztekammer im Oktober 2014 in einem Kommentar bestätigte.

Auch die Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur sowie die Erneuerung einer Versiegelung neben einer Füllung sind berechnungsfähig. Die GOZ-Ziffern 2000 und 2050 können nebeneinander angesetzt werden, wenn ein Teil der Fissurenversiegelung mit einer Füllung versehen und die restlichen Fissuren mit Versiegelungsmaterial aufgefüllt werden. Die detaillierte Dokumentation in der Patientenkartei und eine kurze Begründung in der Rechnung sind zu empfehlen, um sich Nachfragen der Erstattungsstellen zu ersparen.

Die GOZ-Ziffer 2000 kann nicht neben der Entfernung eines Klebebrackets (GOZ 6110) und der Entfernung eines Bandes (GOZ 6130) berechnet werden, da die Versiegelung des Zahnes bereits in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen enthalten ist. Wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Versiegelung durchgeführt, kann nun die Ziffer GOZ 2000 angesetzt werden.

Eine lokale Fluoridierung (GOZ 1020) im Anschluss an die Versiegelung kann als Begleitleistung durchgeführt und abgerechnet werden. Das verwendete Gel ist nicht gesondert berechnungsfähig. Da die Leistung innerhalb eines Jahres höchstens vier Mal angesetzt werden kann, kann bei medizinischer Notwendigkeit jede weitere Fluoridierung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Wurde am gleichen Behandlungstag eine Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040) durchgeführt, ist die Ziffer 1020 nicht ansetzbar.

Für die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder eine initiale Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene sieht die GOZ Ziffer 1030 vor. Das verwendete Gel ist in der Leistung enthalten, die Laborkosten sind zusätzlich aufzuführen. Für die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist die analoge Berechnung möglich. Werden Diagnostikmodelle zur Herstellung des Medikamententrägers benötigt, kann zusätzlich für einen Kiefer die Ziffer 0050 oder, falls beide Kiefer abgeformt werden, die Ziffer 0060 abgerechnet werden.

Fazit zur Abrechnung der Fissurenversiegelung

Alle Untersuchungen (GOZ 0010 oder Ä5 oder Ä6), Aufklärungs- und Beratungsgespräche mit dem Patienten (Ä 1 oder GOZ 6190) bzw. den Eltern oder Erziehungsberechtigten (Ä 4) sollten sorgfältig dokumentiert und berechnet werden. Bei Erstellung des Mundhygienestatus oder der Kontrolle des Übungserfolgs ist die Berechnung der Ziffern 1000 und/oder 1010 möglich. Bei Minderjährigen ist es ratsam, vor der Versiegelung oder Fluoridierung die schriftliche Zustimmung der Eltern einzuholen. So lassen sich mögliche Nachfragen vermeiden.

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Professionelle Prothesenreinigung

Prothesenreinigung

Genau wie die eigenen Zähne benötigen auch Prothesen eine ständige Reinigung. Neben der häuslichen Pflege bietet die Zahnarztpraxis oder das Dentallabor die professionelle Prothesenreinigung an. Die Prothesenreinigung ist weder im BEMA noch in der Gebührenordnung für Zahnärzte geregelt. Die Gebührennummern GOZ 4050, 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge) scheiden zur Berechnung aus,
der Leistungsinhalt bezieht sich nicht auf herausnehmbaren Zahnersatz, sondern auf Zähne, Implantate sowie Brückenglieder. Auch die GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung) ist für die Reinigung von Prothesen nicht berechenbar. Wichtig ist es, zwischen GKV- und PKV-Patienten zu unterscheiden. Wünscht ein gesetzlich versicherter Patient Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, muss zunächst gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 (7) EKV-Z eine Privatvereinbarung getroffen werden. Der Zahnarzt hat verschiedene Möglichkeiten, die Prothesenreinigung zu berechnen:

  • Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Verlangensleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Eigenlaborleistng gemäß § 9 GOZ.

Der Zahnarzt muss also zuerst entscheiden: Handelt es sich um eine zahnmedizinisch notwendige Leistung oder um eine Wunschbehandlung des Patienten? Zahnmedizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, werden grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Die Analogziffer wird durch den Behandler individuell nach Art, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt. Alle Leistungen, die nicht zahnmedizinisch indiziert sind und allein auf Verlangen des Patienten erbracht werden, müssen vor der Behandlung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden. Die einzelnen Leistungen und die Vergütung werden aufgeführt und mit dem Hinweis versehen, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Die Kennzeichnung
der Leistungen auf der Rechnung wird gemäß § 10 Abs. 3 GOZ mit dem Zusatz „V“ oder „auf Wunsch“ versehen. Im § 9 GOZ ist der Ersatz von Auslagen geregelt, welche durch zahntechnische Leistungen entstanden sind: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“ Es ist unerheblich, ob es sich um Aufwendungen für das Eigen- oder Fremdlabor handelt. Zahntechnische Leistungen werden betriebswirtschaftlich kalkuliert, es gibt keine Preisbindung.

Fazit zur professionellen Prothesenreinigung

Nur zahnmedizinisch indizierte Leistungen sind umsatzsteuerfrei! Alle Tätigkeiten, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Auch bei einer Berechnung gemäß § 9 GOZ im Eigenlabor könnten steuerliche Zahlungen ab einer bestimmten Umsatzhöhe auf den Behandler zukommen. Nur wenn eine zahnärztliche Praxis der Kleinunternehmerregelung unterliegt, braucht der Zahnarzt keine Umsatzsteuer auszuweisen und sie auch nicht abzuführen. Als Kleinunternehmen gelten Praxen, wenn der Umsatz der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat bzw. im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigt.

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