Beratungen und Untersuchungen in der Zahnarztpraxis

Die Abrechnung von den „einfachen“ Beratungen und Untersuchungen zeigen häufig Fehler auf oder gehen ganz vergessen. Dabei sind sie wesentlicher Bestandteil im Alltagsgeschäft und zählen zu den am meisten abgerechneten Positionen. Unsere Expertinnen nehmen dies zum Anlass für Sie alle relevanten Positionen genauer unter die Lupe zu nehmen um ihr Honorar zu sichern.

GOÄ-Ziffer 1 – Oft erbracht, doch selten voll ausgeschöpft

Die wohl häufigste Abrechnungsposition im Alltagsgeschäft und dennoch die am meisten falsch berechnete Gebührenziffer! Grundsätzlich ist die Position alle 30 Tage im Behandlungsfall abrechenbar, handelt es sich allerdings um einen neuen Behandlungsfall ist die GOÄ 1 auch innerhalb der 30 Tage erneut abrechnungsfähig.

Wir empfehlen je nach Aufwand die Position entsprechend zu steigern und ggf. eine Honorarvereinbarung nach §2 Abs. 1 zu treffen.

Aufgrund der individuellen Beratung und auch der unterschiedlichen Bedürfnisse Ihrer Patienten kann so eine „einfache“ Beratung sehr zeitaufwändig sein – würden Sie in diesen Fällen Ihre erbrachte Leistung nicht entsprechend Ihrer betriebswirtschaftlichen Situation abrechnen, würde es zu einem nicht unerheblichen Honorarverlust kommen.

GOÄ-Ziffer 2 – liquidieren ohne ärztliche Beratungsleistung?

Wie bereits aus der Leistungsbeschreibung hervorgeht, ist diese Position nur ohne Beratung und Inanspruchnahme eines Arztes abrechenbar. Wenn also Ihr Patient in die Praxis kommt und ihm lediglich ein Rezept ausgestellt wird, ohne dass er im Behandlungszimmer war, kann die GOÄ 2 als alleinige Leistung abgerechnet werden. Außerdem kann die GOÄ 2 berechnet werden für:

  • das Ausstellen von Wiederholungsrezepten und Überweisungen
  • die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen
  • die Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur)

durch die Helferin. Werden Rezepte oder Befunde per Post versandt, kann zusätzlich neben der GOÄ 2 das Porto berechnet werden. Wichtig ist zu beachten, dass die Position nur als alleinige Leistung abzurechnen ist.

GOÄ-Ziffer 3 – ausführlich beraten, Honorar richtig kalkulieren

Für eine Beratung die mindestens 10 Minuten andauert, kann die GOÄ 3 gewählt werden. Allerdings gibt es hier einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt und für die richtige Kalkulation in der Abrechnung von großer Bedeutung ist.

Die GOÄ 3 kann ausschließlich neben den Untersuchungspositionen

  • GOZ 0010,
  • GOÄ 5 und
  • GOÄ 6

berechnet werden – weitere Leistungen sind nicht möglich.

Sollten Sie also den Patienten ausführlich lange beraten haben, sodass eine GOÄ 3 anfallen könnte, müssen Sie sich überlegen welche Leistungen möglicherweise zusätzlich angefallen sind und es nicht Honorarbringender wäre die GOÄ 1 zu wählen und die von Ihnen erbrachten Leistungen zusätzlich zu berechnen.

Zusammenfassung der Beratungen GOÄ 1 und GOÄ 3

Beide Beratungen können alle 30 Tage in einem Behandlungsfall abgerechnet werden. Bei Feststellung einer neuen Krankheit in demselben Behandlungsfall können die Beratungen auch vor Ablauf der 30 Tage erneut abgerechnet werden.

Außerdem ist auch die telefonische Beratung nach den Positionen abrechenbar. Eine Beratung beispielsweise über E-Mail ist hingegen nicht mit den Gebührenpositionen abgegolten und muss gemäß §6 Abs. 1 abgerechnet werden.

In gesonderten Sitzungen sind die Beratungen ggf. mehrmals an einem Tag zu berechnen – eine Rechnungsbegründung mit Uhrzeit ist zu empfehlen, die Abrechnungsbestimmungen gilt es zu beachten, um Ihr Honorar zu sichern.

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GOÄ-Ziffer 4 – besonderes Honorar bei kommunikativen Hürden

Auch die Untersuchung ist wie die Beratungen alle 30 Tage in einem Behandlungsfall abrechenbar – für den Ansatz innerhalb der 30 Tage ist ein neuer Krankheitsfall vorausgesetzt. Die Untersuchung nach der GOÄ 5 umfasst lediglich eine symptombezogene Untersuchung, ohne Befunderhebung oder vollständige Untersuchung.

Eine Beratung ist selbstverständlich zusätzlich abrechenbar, sehr wahrscheinlich werden Sie Ihren Patienten über den weiteren Behandlungsablauf aufklären oder ihn entsprechend seiner Beschwerden beraten.

Erbringen Sie eine Verlaufskontrolle, beispielsweise der Patient kommt zur direkten Überkappung in Ihre Praxis und Sie kontrollieren 3 Tage später, wie sich der Zahn entwickelt hat, können Sie für diese Kontrolle die GOÄ 5 abrechnen.

GOÄ-Ziffer 6 – Vollständige Untersuchung

Die GOÄ 6 kann für folgende Untersuchungen abgerechnet werden – Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems:

  • Inspektion der Mundhöhle
  • Inspektion und Palpation der Zunge
  • Inspektion beider Kiefergelenke
  • systematische Schleimhautuntersuchung
  • Inspektion der Lippen (z. B. zum Ausschluss eines Lippenkarzinoms)
  • sowie vollständiger Zahnstatus

Werden mehrere Untersuchungen an einem Tag erbracht, kann die Position GOÄ 6 auch mehrfach berechnet werden, allerdings ist hier die genaue Dokumentation der Uhrzeit und die Art der Untersuchung auf der Rechnung zu benennen.

Weitere Untersuchungen können neben der GOÄ 6 nicht berechnet werden (GOZ 0010, GOÄ 5), außerdem ist eine Berechnung nach der GOZ 8000 ebenfalls nicht statthaft.

GOÄ-Ziffer 34 – lebensverändernde Eingriffe? Denken Sie an die Dokumentation!

Die Erörterung nach GOÄ 34 muss eine Dauer von mindestens 20 Minuten betragen, allerdings ist die Einhaltung der Beratungszeit nicht alles, um die Position GOÄ 34 berechnen zu dürfen.

Die GOÄ 34 darf ausschließlich dann berechnet werden, wenn eine Beratungszeit bzw. Erörterung von mindestens 20 Minuten erfolgt und es sich um eine lebensverändernde beziehungsweise lebensbedrohliche Auswirkung einer Krankheit handelt.

In der Zahnmedizin kann solch eine Beratung beispielsweise auftreten, wenn der Patient vollbezahnt war und die Zähne extrahiert werden müssen und er anschließend eine herausnehmbare Prothese erhält.

Was letztendlich lebensverändernd ist, muss der Zahnarzt aus medizinischer Sicht beurteilen, eine genaue Dokumentation ist hier absolut empfehlenswert. Bitte beachten Sie, dass die Position maximal zweimal innerhalb von 6 Monaten abrechnungsfähig ist.

GOZ-Ziffer 6190 – nicht nur auf kieferorthopädische Behandlung beschränkt!

Zu guter Letzt haben wir noch die GOZ 6190. Das beratende und belehrende Gespräch. Oftmals wird gedacht, dass die Position nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden kann. Dem ist keinesfalls so. Sie fällt beispielsweise an bei:

  • Bruxismus
  • Daumen lutschen
  • Dyskinesie (Bsp.: Zungenpressen)

Bei der Abrechnung ist darauf zu achten, dass neben der GOZ 0010 eine Berechnung ausgeschlossen ist. Eine GOÄ 1 hingegen ist abrechenbar, wenn diese einer anderen Fragestellung dient – Eine Begründung auf der Rechnung ist empfehlenswert.

Eine genaue Dokumentation in der Karteikarte zur Abgewöhnung der Dysfunktionen sollte erfolgen, sodass den Kostenerstattern bei Nachfrage eine plausible Antwort geliefert werden kann. Die Leistung kann in einem Behandlungsverlauf auch mehrfach berechnet werden.

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