Bleaching: Was Sie bei der Abrechnung beachten sollten

Bleaching - Abrechnungstipps

Um mit weißen Zähnen strahlend lächeln zu können, unterziehen sich immer mehr Patienten dem Bleaching. Worauf es bei der Liquidation dieser Leistung ankommt, erklärt unsere Abrechnungsexpertin.

Tagtäglich erleben wir es in den Medien: erfolgreiche, gut aussehende Menschen, die sympathisch wirken. Da ist es nur logisch, dass sich auch der „normale“ Bürger ein strahlendes Lächeln mit weißen Zähnen wünscht. Folglich liegt das Bleaching im Trend unserer Zeit und wird immer häufiger beim Zahnarzt angefragt. Beim „Home Bleaching“ erhält der Patient individuell vom Zahnarzt angepasste Schienen, die er selbst mit dem Bleachinggel befüllt und mehrere Stunden oder über Nacht trägt. Eine weitere Möglichkeit ist das sogenannte „In-Office-Bleaching“. Diese Maßnahme findet in der Praxis statt, es wird ein hoch dosiertes Gel benutzt und durch spezielle Lampen erwärmt. Einzelne Zähne, die zum Beispiel nach einer Wurzelbehandlung dunkel geworden sind, können mithilfe eines in den oberen Teil des Wurzelkanals eingebrachten Bleichmittels von innen aufgehellt werden. Das Mittel verbleibt mehrere Tage im Wurzelkanal, der Zahn wird so lange provisorisch verschlossen. Je nach Ergebnis wird diese Behandlung wiederholt.

Bedingungen für die unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten

Für die Abrechnung dieser Leistung ist zunächst die Indikation entscheidend. Sollen die Zähne aus ästhetischen Gründen weißer werden oder wird etwa ein wurzelbehandelter Zahn aufgehellt? Es muss also geklärt werden, ob es sich um eine medizinisch notwendige oder, wie in der Vielzahl der Fälle, um eine Wunschleistung des Patienten handelt. Alle Maßnahmen, die lediglich ästhetischen und kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Mit gesetzlich versicherten Patienten muss daher eine Privatbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ vereinbart erden. Der Patient wird dann wie ein Privatversicherter behandelt.

Über die Kosten des Bleaching aufklären

Vor Behandlungsbeginn sollte der Zahnarzt gemäß GOZ § 2 Abs. 3 einen schriftlichen Heil- und Kostenplan erstellen und diesen vom Patienten unterzeichnen lassen. Der Heil- und Kostenplan enthält die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie den Hinweis, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und dass der Versicherer das Bleaching nicht erstatten wird, die Kosten somit selbst zu zahlen sind. Einen Pauschalbetrag zu vereinbaren, reicht nicht aus. Das Bleaching ist in der GOZ nicht enthalten. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Der Behandler wählt dazu aus den Leistungen der GOZ oder dem nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ eine als gleichwertig erachtete Leistung aus, beschreibt und kennzeichnet sie mit einem „a“ für analog. Welche Ziffer er nach Art, Kosten- oder Zeitaufwand als gleichwertige Leistung auswählt, liegt einzig im Ermessen des Behandlers. Das Honorar für diese Leistungen sollte praxisindividuell auf betriebswirtschaftlicher Basis kalkuliert werden.

Analog abrechnen

Nicht nur Leistungen, die medizinisch notwendig sind, werden analog berechnet, sondern alle Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind. Gemäß § 10 GOZ müssen Zahn, Gebührennummer, Leistungsbeschreibung, Steigerungsfaktoren und der Betrag auf der Rechnung aufgeführt werden. Wunsch- oder Verlangensleistungen sind außerdem als solche zu kennzeichnen. Lässt sich das Bleaching als medizinisch notwendige Leistung rechtfertigen, ist die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 als Analogleistung möglich. Dies kann beispielweise bei Patienten, die stark in der Öffentlichkeit stehen und aufgrund verfärbter Zähne berufliche Nachteile oder psychische Probleme haben, der Fall sein. Dann ist eine sorgfältige Dokumentation der Indikation unerlässlich. Bevor eine Aufhellung durchgeführt wird, ist in der Regel eine professionelle Zahnreinigung erforderlich. Auch Beratungsleistungen, Material- und Laborkosten gehören zum Bleaching, diese Begleitleistungen sollten bei Erstellung des Heil- und Kostenplans in jedem Fall berücksichtigt werden (siehe Beispiele 1 und 2). Weiterhin gilt es zu beachten, dass alle Tätigkeiten, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, der Umsatzsteuerpflicht (19 Prozent) unterliegen. Nur wenn eine zahnärztliche Praxis der Kleinunternehmerregelung unterliegt, braucht der Zahnarzt keine Umsatzsteuer ausweisen und sie auch nicht abführen. Als Kleinunternehmen gelten Praxen, wenn der Umsatz der Umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat bzw. im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigt. Da sich nicht immer zwischen einer medizinischen Notwendigkeit und ästhetischer „Wunschleistung“ unterscheiden lässt, sollte der Zahnarzt immer auf eine sorgfältige Dokumentation achten.

Beispiel 1 „Home Bleaching“ als Verlangensleistung gem. § 2 Abs. 3 GOZ.

DatumRegionNr.LeistungsbeschreibungFaktorAnzahlEURGesamtbetrag
28.04.2016OK/UK7010a*Home-Bleachingschienen gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adj. Oberfläche auf Verlangen (§ 2 Abs. 3 GOZ)2,32103,49206,98

Beispiel 2 Internes Bleichen als medizinisch notwendige Leistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ.

DatumRegionNr.LeistungsbeschreibungFaktorAnzahlEURGesamtbetrag
28.04.2016212050a*Internes Bleichen eines Zahnes gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 2050 Präparieren einer Kavität u. Restauration, einflächig2,3127,5527,55
*Analogziffer wird durch Praxis individuell nach Art-, Kosten und/oder Zeitaufwand ermittelt.

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