Auslagen und Materialkosten in der Zahnarztpraxis

Auslagen und Materialkosten

Welche Materialien dürfen berechnet werden? Welchen Preis setze ich an? Kann ich dem privat versicherten Patienten alle verbrauchten Auslagen und Materialkosten in Rechnung stellen? Antworten gibt es hier im Artikel.

Paragraphen im Fokus

§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ

Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ

Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.

§ 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ

Die Rechnung muss insbesondere enthalten: bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

Berechnungsfähige Materialien werden in den Paragrafen und Allgemeinen Bestimmungen der GOZ oder ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bestimmter GOZ-Nummern genannt.

Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Bei der Erbringung von Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte gibt der § 10 GOÄ vor, welche Auslagen berechnet werden können.

Einmal verwendbare Operationsmaterialien sind durch die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (GOZ 0500 – 0530) abgegolten. Dies betrifft zum Beispiel: Isotonische Kochsalzlösung, Mundschutz, OP-Kittel und -Hauben, Handschuhe, Einmalsauger, Kanülen, OP-Sets etc.

Regelmäßige Preiskontrolle von Materialkosten

Um kein Geld zu verschenken, ist die Kostenüberprüfung aller berechnungsfähigen Materialen und Einmalinstrumente nötig. Mindestens einmal pro Jahr sollten die Preise neu kalkuliert werden. Eine gründliche Dokumentation schützt die Praxis vor finanziellen Verlusten und stellt die Auslagen transparent dar. Die Höhe des Preises setzt sich aus den Beschaffungskosten sowie dem individuellen Verbrauch beim Patienten zusammen. Rabatte müssen an den Patienten weitergeben werden und Lagerhaltungskosten dürfen gem. § 4 Abs. 3 nicht angesetzt werden.

Zumutbarkeitsgrenze bei Materialkosten

Werden die Gebühren des 2,3-fachen Satzes zu 75 % durch das verwendete Material aufgezehrt oder sind die Materialkosten höher als die Gebühren im 1,0-fachen Satz, ist eine gesonderte Berechnung möglich. Bei der Verwendung von sehr teuren Materialien hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 bezüglich der Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze weiterhin Bestand.

Tipp: Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Zudem besteht die Möglichkeit für GOZ-Leistungen, in denen besonders kostenintensive Materialien oder Instrumente zum Einsatz kommen, im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.

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