Desinfektion von Abdrücken nach GOZ

Desinfektion von Abdrücken

Damit Keime nicht von der Praxis ins Dentallaborverschleppt werden, müssen Abformungen von Abdrücken und zahntechnische Werkstücke desinfiziert werden. Laut RKI-Empfehlungen 2006 (Punkt 6), ist eine Praxis oder ein Dentallabor grundsätzlich dazu verpflichtet, um Patienten, zahnärztliches Personal und Zahntechniker vor Infektionen zu schützen.

beb-Nr. 0732 Desinfektion Eingang/Ausgang

Die Desinfektion von Abformungen, Zahnersatz, Kronen, Brücken, Bissnahmen, Registraten etc. erzeugt natürlich einen Arbeitsaufwand und es entstehen Kosten. Die Berechnung dieser Maßnahmen ist daher obligat und kann im Eigenlabor mit der beb-Nr. 0732 Desinfektion Eingang/Ausgang berechnet werden. Dies dient zusätzlich als Dokumentation der Leistung. Um mehrfache Desinfektionen zu vermeiden, empfiehlt sich eine Kennzeichnung der Werkstücke.

Widersprüchen begegnen

Bei Widerspruch von privaten Kostenerstattern empfiehlt sich der Hinweis auf den Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ-Nummer 0050/0060 (Stand 10/2018): „Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.“ Und ergänzend zu den GOZ-Nummern 5170, 5180 und 5190: „Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.“ Auch die Stellungnahme des Ausschusses für Gebührenrecht der BZÄK bestätigt:

Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken und Abdrücken- Berechnung nach GOZ

„Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind generell mit den Praxiskosten abgegolten. Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen, Registraten etc. sind zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob sie im Zahnarztpraxislabor oder im Fremdlabor erbracht werden und sind daher nach § 9 GOZ zu berechnen.“ Quelle: Positionspapier der Bundeszahnärztekammer, Stand 13. November 2018

Folgende Urteile bestätigen ebenfalls die Berechnungsfähigkeit:

AG Weinheim (Az. 1 C 24/16), 30.11.2017
AG Wedding (Az. 7 C 186/16), 31.07.2018

Abrechnungstipp zur Desinfektion von Abdrücken:

Erfahrungsgemäß erscheinen viele weitere Technikleistungen nicht auf der Rechnung an den Patienten. Auch Zahnarztpraxen, welche kein Eigenlabor haben, erbringen regelmäßig Handgriffe und Tätigkeiten, die neben der eigentlichen Behandlung im Mund des Patienten durchgeführt werden. Diese sogenannten Chairside-Leistungen bieten eine gute Möglichkeit, Ihr Honorar angemessen zu berechnen.

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